Die
Postbeamtenaltersteilzeitverordnung vom
7. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2204), die durch
Artikel 3 der Verordnung vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2877) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Das Zeitguthaben der Beamtin oder des Beamten auf dem Lebensarbeitszeitkonto (
§ 9 der Post-Arbeitszeitverordnung) muss bei Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.000 Stunden betragen haben. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die erforderliche Stundenzahl im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Das bei Beginn der Altersteilzeit erforderliche Zeitguthaben verringert sich für jedes vor dem 1. Januar 2026 liegende Kalenderjahr um 200 Stunden für Beamtinnen und Beamte, die
- 1.
- vor dem Jahr 1961 geboren sind, oder
- 2.
- vor dem Jahr 1963 geboren sind und zum Zeitpunkt der Antragsstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Beamtinnen und Beamte, die unter Anerkennung des dienstlichen Interesses beurlaubt sind, müssen kein Zeitguthaben ansparen, wenn ihre Beurlaubung längstens einen Monat vor dem Beginn der Altersteilzeit endet."
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird gestrichen.
- 2.
- In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 72a des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „§ 6a des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.