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Artikel 2 - Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (3. HZAZustVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
Die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 1 Absatz 11 wird der folgende Absatz 12 eingefügt:„(12) Unabhängig von der in § 14 Nummer 4 und 5 geregelten Zuständigkeitsübertragung gelten im Bereich der Luftverkehrsteuer im Übrigen die in Abschnitt 2 getroffenen Zuständigkeitsübertragungen unverändert fort."
- 2.
- § 14 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 5 ersetzt:
- „2.
- die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Gießen,
- 3.
- die Durchführung von Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität und Schwerer struktureller Kriminalität der Hauptzollämter Darmstadt und Gießen,
- 4.
- die Festsetzung und Erhebung der Luftverkehrsteuer einschließlich der Anordnung und Auswertung der betreffenden Außenprüfungen sowie der Auswertung der betreffenden Steueraufsichtsmaßnahmen aller Hauptzollämter bundesweit sowie
- 5.
- die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 Luftverkehrsteuergesetz aller Hauptzollämter bundesweit."
Zitierungen von Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. HZAZustVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. HZAZustVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 3. HZAZustVÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2026 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. März 2026 in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17246/a334300.htm
