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Artikel 2 - Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (3. HZAZustVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300; Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 3

Artikel 2 Weitere Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2026 HZAZustV § 1, § 14

Die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 Absatz 11 wird der folgende Absatz 12 eingefügt:

„(12) Unabhängig von der in § 14 Nummer 4 und 5 geregelten Zuständigkeitsübertragung gelten im Bereich der Luftverkehrsteuer im Übrigen die in Abschnitt 2 getroffenen Zuständigkeitsübertragungen unverändert fort."

2.
§ 14 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 5 ersetzt:

„2.
die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Gießen,

3.
die Durchführung von Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität und Schwerer struktureller Kriminalität der Hauptzollämter Darmstadt und Gießen,

4.
die Festsetzung und Erhebung der Luftverkehrsteuer einschließlich der Anordnung und Auswertung der betreffenden Außenprüfungen sowie der Auswertung der betreffenden Steueraufsichtsmaßnahmen aller Hauptzollämter bundesweit sowie

5.
die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 Luftverkehrsteuergesetz aller Hauptzollämter bundesweit."



 

Zitierungen von Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. HZAZustVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. HZAZustVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 3. HZAZustVÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2026 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. März 2026 in ...