Die
Außenwirtschaftsverordnung vom
2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 55a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 wird die Angabe „Kritischen Infrastruktur" durch die Angabe „kritischen Anlage" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 13 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „§ 2 Nummer 23 des BSI-Gesetzes" und die Angabe „Kritischen Infrastrukturen" durch die Angabe „kritischen Anlagen" ersetzt.
Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 27