Eingangsformel - Verordnung zur Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik für das Jahr 2026 (TeleFinV 2026)

V. v. 05.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 309
Geltung ab 10.12.2025 bis 31.12.2026; FNA: 860-5-98 Sozialgesetzbuch

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund des § 316 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist:



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