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§ 83 - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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§ 83 Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts



(1) 1Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt. 2Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. 3Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 4Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. 5§ 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. 6Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) 1War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. 2Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. 3Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. 4Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. 5Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. 6Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. 7§ 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die Verfahren sind gebührenfrei. 2Kosten werden nicht erstattet.



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Frühere Fassungen von § 83 GNotKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 20 Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
vom 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 15 Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
vom 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 9 Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2418
aktuellvor 01.01.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 83 GNotKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83 GNotKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GNotKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 137 GNotKG Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (vom 01.01.2026)
... Die §§ 81 und 83 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden ... für Kosten, die vor dem 1. Januar 2026 fällig geworden sind, die §§ 81 und 83 in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 192
§ 84a FamFG Änderung der Kostenentscheidung (vom 01.07.2026)
... oder 4. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts nach § 83 des Gerichts- und Notarkostengesetzes geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
Artikel 7 ZStrWuPRÄndG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... oder 4. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts nach § 83 des Gerichts- und Notarkostengesetzes geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ...
Artikel 20 ZStrWuPRÄndG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... weiterer prozessualer Regelungen". 2. In § 81 Absatz 2 Satz 1 und § 83 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „200" durch die Angabe „300" ersetzt. 3. ... sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (1) Die §§ 81 und 83 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden ... für Kosten, die vor dem 1. Januar 2026 fällig geworden sind, die §§ 81 und 83 in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.".  ...

Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 9 RechtsBehEG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes (vom 01.08.2013)
... Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten." 3. Nach § 83 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Ein Fehlen des Verschuldens ...

Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
Artikel 15 PostModG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
...  § 83 Absatz 1 Satz 4 und § 84 Absatz 2 Satz 3 des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. ...