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Artikel 21 - Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts (EAkteEÄndG k.a.Abk.)

Artikel 21 Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2036


Artikel 21 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2036 FamFG offen

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 20 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 14 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 6 wird gestrichen.

2.
Absatz 7 wird zu Absatz 6.



 

Zitierungen von Artikel 21 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 EAkteEÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAkteEÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 40 EAkteEÄndG Inkrafttreten
...  (4) Artikel 34 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. (5) Die Artikel 8, 12, 21 und 24 treten am 1. Januar 2036 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Artikel 4 ElPräsBeurkG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 344 Absatz 7 Satz 2 ...