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Artikel 22 - Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts (EAkteEÄndG k.a.Abk.)
Artikel 22 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 77a Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Absatz 2" durch die Angabe „§ 32 Absatz 2" ersetzt.
In § 77a Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Absatz 2" durch die Angabe „§ 32 Absatz 2" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 22 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 22 EAkteEÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EAkteEÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 23 EAkteEÄndG Weitere Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zum 1. Januar 2027
... Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, das zuletzt durch Artikel 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 77a ...
Artikel 40 EAkteEÄndG Inkrafttreten
... am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 1, 3, 6, 10, 13, 14, 16, 19, 22 , 26, 29, 31 und 32 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Die Artikel 4, 7, 11, 17, 20, ...
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