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Artikel 4 - Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung (ElPräsBeurkG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 344 Absatz 7 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Dieses Gericht hat die Urschrift der Niederschrift, die Urschrift der Erklärung in öffentlich-beglaubigter Form oder die beglaubigte Abschrift der Erklärung in öffentlich-beglaubigter Form an das zuständige Nachlassgericht zu übermitteln. Wird die Erklärung als elektronisches Dokument aufgenommen oder entgegengenommen, so ist dieses zu übermitteln."
§ 344 Absatz 7 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Dieses Gericht hat die Urschrift der Niederschrift, die Urschrift der Erklärung in öffentlich-beglaubigter Form oder die beglaubigte Abschrift der Erklärung in öffentlich-beglaubigter Form an das zuständige Nachlassgericht zu übermitteln. Wird die Erklärung als elektronisches Dokument aufgenommen oder entgegengenommen, so ist dieses zu übermitteln."
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ElPräsBeurkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElPräsBeurkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 27
Artikel 3 StrafREUAnpG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 375 Nummer 5 wird ...
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