Artikel 2 - Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Straf- und Bußgeldverfahren (AktÜbertrV k.a.Abk.)

V. v. 12.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 324; Geltung ab 17.12.2025
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Artikel 2 Verordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten


Artikel 2 ändert mWv. 17. Dezember 2025 OWiGPAktÜbertrV

(gesamter Text siehe OWiG-Papierakte-Übertragungsverordnung - OWiGPAktÜbertrV)



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