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Artikel 6 - Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze (PflFAssGEG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 SGB III offen

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 54a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes" die Angabe „, nach Teil 2 des Pflegefachassistenzgesetzes" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes" die Angabe „, nach Teil 2 des Pflegefachassistenzgesetzes" eingefügt.

2.
In § 57 Absatz 1 wird nach der Angabe „des Pflegeberufegesetzes" die Angabe „oder nach Teil 2 des Pflegefachassistenzgesetzes" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 PflFAssGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Achte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
V. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 303
Eingangsformel 8. WinterbeschÄndV
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259 ) geändert worden ...