Das
Energiesteuergesetz vom
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 340) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 57 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach
§ 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von
- 1.
- Ackerschleppern,
- 2.
- standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder
- 3.
- Sonderfahrzeugen
bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird abweichend von Satz 1 ebenfalls gewährt, wenn nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird jährlich für höchstens 15 Liter nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse je Bienenvolk gewährt."
- 2.
- Die Absätze 5 und 8 werden durch die folgenden Absätze 5 und 8 ersetzt:
„(5) Die Steuerentlastung beträgt für nachweislich nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle sowie ihnen nach
§ 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse 214,80 Euro für 1.000 Liter.
(8) Entlastungsberechtigt ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, der die Energieerzeugnisse nach Absatz 1 verwendet hat. Dabei gelten Energieerzeugnisse nach Absatz 1, die durch Betriebe nach Absatz 2 Nummer 5 bei der Ausführung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 verwendet wurden, als durch den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die Arbeiten ausgeführt wurden."