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Artikel 8 - Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (PostAufgÜberlGEG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Energiesicherungsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2025 EnSiG § 29

Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 29 Absatz 1a Satz 9 wird nach der Angabe „geleistet werden" die Angabe „; dies gilt nicht für Unternehmen, bei denen die zuletzt genannten Gesellschafter eine Mehrheitsbeteiligung nach § 16 des Aktiengesetzes im Rahmen einer Stabilisierungsmaßnahme in Form einer Rekapitalisierung erworben haben und die nach § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes börsennotiert sind oder die im Zusammenhang mit der Rückführung von Stabilisierungsmaßnahmen einen Antrag auf Billigung eines Prospekts für eine Börsennotierung nach § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingereicht haben" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 PostAufgÜberlGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostAufgÜberlGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Artikel 21 EnWRÄndG Änderung des Energiesicherungsgesetzes
... Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2a Absatz 2 Satz ...