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Artikel 13 - Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (OnlVfEEG k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2025 SGG § 65a, § 65d

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 65a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4 und 5" durch die Angabe „Nummer 3 und 4" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird gestrichen.

bbb)
Die Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 1 bis 5.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 bis 5" durch die Angabe „Nummer 2 bis 4" ersetzt.

2.
In § 65d Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 13 Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 OnlVfEEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OnlVfEEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 OnlVfEEG Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... Sozialgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 65d ...