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Artikel 24 - Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (OnlVfEEG k.a.Abk.)

Artikel 24 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2025 GKG § 69b, Anlage 1

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 69b Satz 1 wird nach der Angabe „1211" die Angabe „, 1217" eingefügt.

2.
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 die folgende Angabe eingefügt:

„Unterabschnitt 4 Online-Verfahren nach Buch 12 Abschnitt 2 der Zivilprozessordnung".

b)
Nach Nummer 1215 wird der folgende Unterabschnitt 4 eingefügt:

Nr. GebührentatbestandGebühr oder Satz der
Gebühr nach § 34 GKG
„Unterabschnitt 4
Online-Verfahren nach Buch 12 Abschnitt 2 der Zivilprozessordnung
1216 Verfahren im Allgemeinen ... 2,0
Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 1210 gilt entsprechend.
1217 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 1127 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO vor dem
Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
oder
c) im Fall des § 1128 Abs. 2 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten
ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par-
teien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer
Partei folgt,
2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2
ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält oder
nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu
erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a
Abs. 4 Nr. 5 ZPO),
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernah-
meerklärung einer Partei folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1216 ermäßigt sich auf ...
Die Anmerkung zu Nummer 1211 gilt entsprechend.
1,0."




 

Zitierungen von Artikel 24 Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 24 OnlVfEEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OnlVfEEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 25 OnlVfEEG Weitere Änderung des Gerichtskostengesetzes
... Gerichtskostengesetz, das zuletzt durch Artikel 24 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § ...