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Artikel 24 - Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (OnlVfEEG k.a.Abk.)
Artikel 24 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 69b Satz 1 wird nach der Angabe „1211" die Angabe „, 1217" eingefügt.
- 2.
- Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 die folgende Angabe eingefügt:
„Unterabschnitt 4 Online-Verfahren nach Buch 12 Abschnitt 2 der Zivilprozessordnung". - b)
- Nach Nummer 1215 wird der folgende Unterabschnitt 4 eingefügt:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
| „Unterabschnitt 4 Online-Verfahren nach Buch 12 Abschnitt 2 der Zivilprozessordnung | ||
| 1216 | Verfahren im Allgemeinen ... | 2,0 |
| Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 1210 gilt entsprechend. | ||
| 1217 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch | |
| 1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) in den Fällen des § 1127 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder c) im Fall des § 1128 Abs. 2 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par- teien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, | ||
| 2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält oder nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO), | ||
| 3. gerichtlichen Vergleich oder | ||
| 4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernah- meerklärung einer Partei folgt, | ||
| es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: | ||
| Die Gebühr 1216 ermäßigt sich auf ... Die Anmerkung zu Nummer 1211 gilt entsprechend. | 1,0." | |
Zitierungen von Artikel 24 Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 24 OnlVfEEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OnlVfEEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 25 OnlVfEEG Weitere Änderung des Gerichtskostengesetzes
... Gerichtskostengesetz, das zuletzt durch Artikel 24 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § ...
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