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Artikel 25 - Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (OnlVfEEG k.a.Abk.)

Artikel 25 Weitere Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 25 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2036 GKG offen

Das Gerichtskostengesetz, das zuletzt durch Artikel 24 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 69b Satz 1 wird die Angabe „, 1217" gestrichen.

2.
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 gestrichen.

b)
Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 wird gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 25 Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 25 OnlVfEEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OnlVfEEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 26 OnlVfEEG Inkrafttreten
... Die Artikel 12, 14, 16 und 18 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Die Artikel 2 und 25 treten am 1. Januar 2036 in ...