(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) kontrolliert vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr stichprobenweise die Erzeugnisse, für die EG-Normen im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und der
Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung bestehen, auf ihre Konformität mit den EG-Normen. Die EG-Normen im Sinne des Satzes 1 sind in der Anlage
2 aufgeführt. Die Bundesanstalt erstellt bei Nichtkonformität einen Feststellungsbericht.
(2) Vor dem Antrag auf Überführung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist der Bundesanstalt eine Meldung abzugeben. Die Meldung muss werktäglich spätestens 24 Stunden vor der Abfertigung eingegangen sein und folgende Angaben umfassen:
- 1.
- Art der Erzeugnisse entsprechend der Bezeichnung nach der Kombinierten Nomenklatur,
- 2.
- Menge der zur Abfertigung angemeldeten Erzeugnisse,
- 3.
- Termin und Ort der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr,
- 4.
- Transportmittel und Identifizierungsnummer,
- 5.
- Absender und
- 6.
- Ursprungsland.
(3) Ohne eine Meldung nach Absatz 2 ist die Bundesanstalt nicht verpflichtet, die Erzeugnisse für eine Stichprobenkontrolle zu bestimmen und zu kontrollieren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse
V. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 908