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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben

§ 6 - Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse (ObstQNormV k.a.Abk.)

V. v. 09.10.1971 BGBl. I S. 1637; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1269
Geltung ab 20.01.1972; FNA: 7849-2-2-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 6 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung



Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und dieser Verordnung beim Verbringen von Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

1.
aus dritten Ländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange für die Erzeugnisse die außenwirtschaftsrechtliche Einfuhrabfertigung noch nicht stattgefunden hat,

2.
aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in dritte Länder, sofern die Erzeugnisse zuvor in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind,

wird der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ObstQNormV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ObstQNormV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ObstQNormV Konformitätskontrolle (vom 31.05.2008)
... Drittländern und jeder Ausfuhr von Erzeugnissen nach Drittländern ist in den in § 6 genannten Fällen von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, in allen ...
§ 8 ObstQNormV Verwaltungsbehörde
... Handelsklassengesetzes und § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 3 Nr. 3, soweit sie nach § 6 für die Überwachung zuständig ist, und 2. nach § 7 ...