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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben

§ 5a - Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse (ObstQNormV k.a.Abk.)

V. v. 09.10.1971 BGBl. I S. 1637; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1269
Geltung ab 20.01.1972; FNA: 7849-2-2-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 5a Kontrollvorschriften



(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) kontrolliert vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr stichprobenweise die Erzeugnisse, für die EG-Normen im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung bestehen, auf ihre Konformität mit den EG-Normen. Die EG-Normen im Sinne des Satzes 1 sind in der Anlage 2 aufgeführt. Die Bundesanstalt erstellt bei Nichtkonformität einen Feststellungsbericht.

(2) Vor dem Antrag auf Überführung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist der Bundesanstalt eine Meldung abzugeben. Die Meldung muss werktäglich spätestens 24 Stunden vor der Abfertigung eingegangen sein und folgende Angaben umfassen:

1.
Art der Erzeugnisse entsprechend der Bezeichnung nach der Kombinierten Nomenklatur,

2.
Menge der zur Abfertigung angemeldeten Erzeugnisse,

3.
Termin und Ort der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr,

4.
Transportmittel und Identifizierungsnummer,

5.
Absender und

6.
Ursprungsland.

(3) Ohne eine Meldung nach Absatz 2 ist die Bundesanstalt nicht verpflichtet, die Erzeugnisse für eine Stichprobenkontrolle zu bestimmen und zu kontrollieren.





 

Frühere Fassungen von § 5a Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.05.2008Artikel 1 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse
vom 20.05.2008 BGBl. I S. 908

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5a Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a ObstQNormV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ObstQNormV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 ObstQNormV (zu § 5a) Verzeichnis der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die EG-Normen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse festlegen
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse
V. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 908
Artikel 1 7. ObstQNormVÄndV
... 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007" ersetzt. 3. In § 5a wird die Angabe „Artikels 8" durch die Angabe „Artikels 2 Abs. 2 der Verordnung ...