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§ 7 - Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse (ObstQNormV k.a.Abk.)

V. v. 09.10.1971 BGBl. I S. 1637; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1269
Geltung ab 20.01.1972; FNA: 7849-2-2-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 7 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen Artikel 2 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (ABl. EU Nr. L 273 S. 1), ein Erzeugnis feilhält, anbietet, verkauft, liefert oder sonst in den Verkehr bringt,

2.
entgegen Artikel 2 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 in Verbindung mit Artikel 4 oder Artikel 5 Unterabs. 1 oder 2 Satz 1 oder Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 350 S. 1) ein Erzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet oder das Nettogewicht oder die Ware nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweist,

3.
(aufgehoben)

4.
entgegen Artikel 9 Abs. 4 und 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007, eine für erforderlich erachtete Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt,

5.
ohne Genehmigung nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 einen dort genannten Aufkleber anbringt,

6.
entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 eine Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung nach der Verarbeitung nicht der zuständigen Kontrollstelle sendet,

7.
entgegen Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 eine Verpackung eines zur industriellen Verarbeitung bestimmten Erzeugnisses nicht oder nicht richtig kennzeichnet,

8.
entgegen Artikel 20 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 eine dort genannte Ware ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt,

9.
einer mit einer Erlaubnis nach Artikel 20 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

10.
entgegen Artikel 20 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in einer Rechnung oder einem Begleitpapier für ein Erzeugnis die Klasse, das Ursprungsland oder eine dort genannte Tatsache nicht oder nicht richtig angibt oder

11.
(aufgehoben)

12.
entgegen Artikel 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der bei der Vermarktung von getrockneten Weintrauben bestimmter Sorten zu stellenden Mindestanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2001/96 des Rates (ABl. EG Nr. L 197 S. 32) dort genannte getrocknete Weintrauben in den freien Warenverkehr überführt.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 und 10 gelten in Verbindung mit § 9.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer

1.
entgegen § 1 den Notierungen oder Feststellungen nicht die Klassen, die in den EG-Normen vorgesehen sind, zugrunde legt,

2.
entgegen § 2 für ein Erzeugnis wirbt,

3.
entgegen § 4 Abs. 1 eine Konformitätskontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt.





 

Frühere Fassungen von § 7 Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.05.2008Artikel 1 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse
vom 20.05.2008 BGBl. I S. 908

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ObstQNormV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ObstQNormV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ObstQNormV Verwaltungsbehörde
...  1. nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassengesetzes und § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 3 Nr. 3, soweit sie nach § 6 für die Überwachung ... nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassengesetzes und § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 3 Nr. 3, soweit sie nach § 6 für die Überwachung zuständig ist, und  ... 6 für die Überwachung zuständig ist, und 2. nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 6 bis 10 und 12, soweit die dort bezeichneten Erzeugnisse in den oder aus dem ...
§ 9 ObstQNormV Erzeugnisse, für die EG-Normen bestehen
... sich die in § 7 Abs. 1 genannten Vorschriften auf EG-Normen beziehen, sind die in der Anlage 1 aufgeführten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse
V. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 908
Artikel 1 7. ObstQNormVÄndV
... „Artikels 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und" ersetzt. 4. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 3 ...