Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben

§ 8 - Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse (ObstQNormV k.a.Abk.)

V. v. 09.10.1971 BGBl. I S. 1637; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1269
Geltung ab 20.01.1972; FNA: 7849-2-2-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 8 Verwaltungsbehörde



Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei Ordnungswidrigkeiten

1.
nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassengesetzes und § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 3 Nr. 3, soweit sie nach § 6 für die Überwachung zuständig ist, und

2.
nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 6 bis 10 und 12, soweit die dort bezeichneten Erzeugnisse in den oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht werden.



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