Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassengesetzes und § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 3 Nr. 3, soweit sie nach § 6 für die Überwachung zuständig ist, und
- 2.
- nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 6 bis 10 und 12, soweit die dort bezeichneten Erzeugnisse in den oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht werden.