(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) kontrolliert vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr stichprobenweise die Erzeugnisse, für die EG-Normen im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und der
Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung bestehen, auf ihre Konformität mit den EG-Normen. Die EG-Normen im Sinne des Satzes 1 sind in der Anlage
2 aufgeführt. Die Bundesanstalt erstellt bei Nichtkonformität einen Feststellungsbericht.
(2) Vor dem Antrag auf Überführung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist der Bundesanstalt eine Meldung abzugeben. Die Meldung muss werktäglich spätestens 24 Stunden vor der Abfertigung eingegangen sein und folgende Angaben umfassen:
- 1.
- Art der Erzeugnisse entsprechend der Bezeichnung nach der Kombinierten Nomenklatur,
- 2.
- Menge der zur Abfertigung angemeldeten Erzeugnisse,
- 3.
- Termin und Ort der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr,
- 4.
- Transportmittel und Identifizierungsnummer,
- 5.
- Absender und
- 6.
- Ursprungsland.
(3) Ohne eine Meldung nach Absatz 2 ist die Bundesanstalt nicht verpflichtet, die Erzeugnisse für eine Stichprobenkontrolle zu bestimmen und zu kontrollieren.