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Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (PapAktBMLV k.a.Abk.)

V. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 358
Geltung ab 24.12.2025; FNA: 454-1-14-1 Recht der Ordnungswidrigkeiten

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet aufgrund der OWiG-Papierakte-Übertragungsverordnung vom 12. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 324):


§ 1 Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung



Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung in Bußgeldverfahren Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.


§ 2 Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2027 PapAktBMLV offen

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.


§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2025.


Schlussformel



Der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat

A. Rainer