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Siebenundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (67. BEG172DV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund

-
des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, und

-
des Artikels V Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426) geändert worden ist:


§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2024



(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2024 - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 71.076.140 Euro,
- in Berlin 5.723.542 Euro,
- insgesamt 76.799.682 Euro.


(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 35.538.070 Euro,
- in Berlin 3.434.125 Euro,
- insgesamt 38.972.195 Euro.


Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:

- in Nordrhein-Westfalen 9.883.348 Euro,
- in Bayern 7.243.492 Euro,
- in Baden-Württemberg 6.163.593 Euro,
- in Niedersachsen 4.390.054 Euro,
- in Hessen 3.441.173 Euro,
- in Rheinland-Pfalz 2.264.596 Euro,
- in Schleswig-Holstein 1.623.372 Euro,
- im Saarland 554.995 Euro,
- in Hamburg 1.018.774 Euro,
- in Bremen 385.557 Euro,
- in Berlin 858.531 Euro,
- insgesamt 37.827.485 Euro,
- insgesamt nach Korrektur der Rundungsdifferenzen 37.827.487 Euro.


(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:

- Nordrhein-Westfalen 11.220.088 Euro,
- Bayern 3.991.178 Euro,
- Hessen 3.893.373 Euro,
- Rheinland-Pfalz 20.931.016 Euro,
- Berlin 4.865.010 Euro,
- insgesamt 44.900.665 Euro.


(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:

- Baden-Württemberg 1.006.492 Euro,
- Niedersachsen 2.125.052 Euro,
- Schleswig-Holstein 1.521.522 Euro,
- Saarland 312.756 Euro,
- Hamburg 687.584 Euro,
- Bremen 275.064 Euro,
- insgesamt 5.928.470 Euro.


(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.


§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2025.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Finanzen

Lars Klingbeil