Das
Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 26 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung bis zur Höhe von insgesamt 3.300 Euro im Jahr."
- b)
- Nummer 26a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung bis zur Höhe von insgesamt 960 Euro im Jahr."
- c)
- In Nummer 72 Satz 3 wird die Angabe „anzuwenden." durch die Angabe „anzuwenden;" ersetzt.
- d)
- Nach Nummer 72 wird die folgende Nummer 73 eingefügt:
- „73.
- Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden."
- 2.
- § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 wird die Angabe „sinngemäß." durch die Angabe „sinngemäß;" ersetzt.
- b)
- Satz 4 wird gestrichen.
- 3.
- § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „0,30 Euro" durch die Angabe „0,38 Euro" ersetzt.
- bb)
- Satz 8 wird gestrichen.
- b)
- Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat bei einer Unterkunft im Inland und höchstens 2.000 Euro im Monat bei einer Unterkunft im Ausland; die Grenze von 2.000 Euro bei einer Unterkunft im Ausland gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss oder deren Kosten für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkannt worden sind."
- bb)
- In Satz 6 wird die Angabe „0,30 Euro" durch die Angabe „0,38 Euro" ersetzt.
- cc)
- Satz 9 wird gestrichen.
- 4.
- Nach § 9a Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Beitragszahlungen an Gewerkschaften als Werbungskosten im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 werden neben den Pauschbeträgen im Sinne des Satzes 1 berücksichtigt."
- 5.
- In § 10b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1.650 Euro" durch die Angabe „3.300 Euro" und die Angabe „3.300 Euro" durch die Angabe „6.600 Euro" ersetzt.
- 6.
- § 32c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- für negative Einkünfte, die im ersten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 in den letzten oder den vorletzten Veranlagungszeitraum des vorangegangenen Betrachtungszeitraums vorgenommen wurde,".
- 7.
- In § 34g Satz 2 wird die Angabe „825 Euro" durch die Angabe „1.650 Euro" und die Angabe „1.650 Euro" durch die Angabe „3.300 Euro" ersetzt.
- 8.
- § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht,".
- 9.
- § 101 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Steuerpflichtige können neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2, Nummer 5 Satz 6 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 2 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen."
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 17 WDModG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 Nummer 5 wird wie ...