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Artikel 13a - Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (PflegeBefEG k.a.Abk.)
Artikel 13a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 0.
- Nach § 6 Absatz 3 Satz 8 wird der folgende Satz eingefügt:
„Als Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung der Erlössumme für das Jahr 2027 ist die für das Jahr 2026 vereinbarte oder festgesetzte Erlössumme um 1,14 Prozent zu erhöhen." - 1.
- In § 9 Absatz 1b Satz 1 wird die Angabe „für das Jahr 2025 ist der bis zum 31. Oktober 2024 vereinbarte Veränderungswert bis zum 26. Dezember 2024 entsprechend neu zu vereinbaren" durch die Angabe „für das Jahr 2026 entspricht der Veränderungswert dem nach § 10 Absatz 6 Satz 1 im Jahr 2025 veröffentlichten Orientierungswert" ersetzt.
- 2.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt:
„Als Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Landesbasisfallwerts für das Jahr 2027 ist der für das Jahr 2026 vereinbarte oder festgesetzte Landesbasisfallwert ohne Ausgleiche um 1,14 Prozent zu erhöhen." - b)
- In Absatz 6 Satz 6 wird die Angabe „der Veränderungsrate" durch die Angabe „der Veränderungsrate; hiervon abweichend entspricht der Veränderungswert für das Jahr 2026 dem nach Satz 1 im Jahr 2025 veröffentlichten Orientierungswert" ersetzt.
- c)
- Absatz 10 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Vereinbarung des Basisfallwerts oder des angeglichenen Basisfallwerts nach Absatz 8 Satz 5 und 7 ist bis zum 30. November jeden Jahres zu schließen; der bis zum 30. November 2025 zu schließende Basisfallwert ist unter Berücksichtigung des Veränderungswerts nach § 9 Absatz 1b Satz 1 letzter Teilsatz bis zum 29. Januar 2026 neu zu vereinbaren."
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