Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des
§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch
Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist:
Die
Sozialversicherungsentgeltverordnung vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „333" durch die Angabe „345" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „69" durch die Angabe „71" ersetzt.
- bb)
- In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „132" durch die Angabe „137" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „282" durch die Angabe „285" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „4,95" durch die Angabe „5,01" und die Angabe „4,05" durch die Angabe „4,10" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Bärbel Bas