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Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (16. SvEVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist:


Artikel 1 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 SvEV § 2

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „333" durch die Angabe „345" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „69" durch die Angabe „71" ersetzt.

bb)
In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „132" durch die Angabe „137" ersetzt.

2.
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „282" durch die Angabe „285" ersetzt.

3.
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „4,95" durch die Angabe „5,01" und die Angabe „4,05" durch die Angabe „4,10" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Bärbel Bas

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