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Artikel 3 - Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und zur Aufhebung und Änderung von Rechtsverordnungen für den Bürokratieabbau im Bereich der Flugsicherung (FluSiMoV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 378; Geltung ab 30.12.2025, abweichend siehe Artikel 5

Artikel 3 Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2025 FSAAKV § 1, Anlage, mWv. 1. Januar 2026 § 2

Die FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2025

1.
In § 1 Absatz 1a wird nach der Angabe „Siegerland," die Angabe „Speyer," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2025 380,71 Euro" durch die Angabe „1. Januar 2026 365,18 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2025 380,71 Euro" durch die Angabe „1. Januar 2026 365,18 Euro" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2025

3.
In der Anlage (zu § 1 Absatz 1b) wird in Nummer 2 nach der Angabe „Siegerland" die Angabe „Speyer" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und zur Aufhebung und Änderung von Rechtsverordnungen für den Bürokratieabbau im Bereich der Flugsicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FluSiMoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FluSiMoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 FluSiMoV Inkrafttreten
... der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 und Artikel 3 Nummer 2 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 1 und 3 tritt mit Wirkung vom ... (2) Artikel 1 und Artikel 3 Nummer 2 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 1 und 3 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2025 in ...