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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften (FZVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
Die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3171), die zuletzt durch Artikel 481 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die nachfolgende Nummer 2 ersetzt:
§ 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die nachfolgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- im Falle einer nachträglichen Änderung der Fahrzeugpapiere des Anhängers ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer oder ein Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation mit einem Formblatt, das vom Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird, einen Vorschlag für die Berichtigung nach § 15 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in den Fällen der Nummer 1, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, erstellt, oder, wenn eine Änderung nach Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb vorliegt, er den vom Fahrzeugführer nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mitzuführenden Nachweis erstellt und bestätigt, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen und dem Verfügungsberechtigten ein Informationsblatt für die Einhaltung der Bedingungen nach § 4 dieser Verordnung ausgehändigt worden ist;".
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