1Arzneimittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der am 3. September 2021 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis zum 31. März 2023 im Sinne des
§ 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht werden.
2Großhändler und Apotheken dürfen Arzneimittel nach Satz 1 auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin im Sinne des
§ 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr bringen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln
V. v. 19.10.2006 BGBl. I S. 2287
Artikel 1 11. StandZVÄndV ... vom 6. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3334), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Arzneimittel, die sich am 26. ... wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Arzneimittel, die sich am 26. Oktober 2006 im Verkehr befinden, dürfen vom ... zum 26. Oktober 2006 geltenden Fassung in Verkehr gebracht werden." 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Arzneimittel, ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln
V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4065