Das
Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 5" ersetzt.
- 2.
- In § 89c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4" durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 5" ersetzt.
- 3.
- In § 126 Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4" ersetzt.
- 4.
- In § 129a Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 5" ersetzt.
- 5.
- In § 138 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 5" ersetzt.
- 6.
- § 308 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Wer die Sprengstoffexplosion zur Begehung eines Diebstahls (
§ 242), eines Bandendiebstahls (
§ 244 Absatz 1 Nummer 2) oder eines schweren Bandendiebstahls (
§ 244a) herbeiführt, wird in den Fällen des Absatzes 1 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft."
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und die Angabe „des Absatzes 2" wird durch die Angabe „der Absätze 2 und 3" ersetzt.
- d)
- Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 6 und 7.
- 7.
- In § 313 Absatz 2 wird die Angabe „§ 308 Abs. 2 bis 6" durch die Angabe „§ 308 Absatz 2 und 4 bis 7" ersetzt.
- 8.
- In § 314 Absatz 2 wird die Angabe „§ 308 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 308 Absatz 2, 4 und 5" ersetzt.
- 9.
- § 314a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe b wird die Angabe „Abs. 1 und 5" durch die Angabe „Absatz 1 und 6" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe f wird die Angabe „Abs. 5" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe b wird die Angabe „Abs. 6" durch die Angabe „Absatz 7" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe e wird die Angabe „Abs. 6" durch die Angabe „Absatz 7" ersetzt.
- 10.
- In § 321 wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4" ersetzt.
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 95
G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9