Artikel 5 - Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen (SprengGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Januar 2026 StPO § 100a, § 112

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 100a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe u wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4" ersetzt.

b)
In Nummer 5a wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

c)
Nach Nummer 9a wird die folgende Nummer 9b eingefügt:

„9b.
aus dem Sprengstoffgesetz:

Straftaten nach § 40 Absatz 3a,".

2.
In § 112 Absatz 3 wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 SprengGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SprengGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 SprengGuaÄndG Einschränkung von Grundrechten
... Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 5 Nummer 1 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6
Artikel 4 SÜGMoG Änderung der Strafprozessordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 492 Absatz 3 Satz 4 ...


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