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Artikel 2 - Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 100a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 100a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 Buchstabe q wird die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 3 oder 4" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 11 Buchstabe b wird die Angabe „Abs. 5 und 6." durch die Angabe „Absatz 5 und 6," ersetzt.
- 3.
- Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
- „12.
- aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Straftaten nach § 9."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SchwarzArbMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwarzArbMoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen
G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 3
Artikel 5 SprengGuaÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 100a Absatz 2 wird ...
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