Artikel 4 - Geoschutzreformgesetz (AgrarGeoSchRefG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


Artikel 4 ändert mWv. 16. Januar 2026 VwGO § 67

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 67 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 7 wird die Angabe „haftet." durch die Angabe „haftet," ersetzt.

2.
Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.
Patentanwälte in den in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes genannten Angelegenheiten."



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