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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (2. KassenSichVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderung der Kassensicherungsverordnung
Die Kassensicherungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von EU-Taxametern unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden. Die Transaktion bei EU-Taxametern hat zu enthalten:
- 1.
- den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns,
- 2.
- eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,
- 3.
- einen eindeutigen und fortlaufenden Signaturzähler,
- 4.
- die Art des Vorgangs,
- 5.
- die Daten des Vorgangs,
- 6.
- den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,
- 7.
- die Prüfwerte sowie
- 8.
- die Seriennummer des EU-Taxameters und die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung.
- 1.
- die Zählwerksdaten,
- 2.
- die allgemeinen Daten,
- 3.
- die Preisdaten einer Fahrt und
- 4.
- die Tarifdaten im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU.
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei EU-Taxametern hat der Beleg mindestens zu enthalten:- 1.
- die allgemeinen Daten, ohne die Konstante des Wegstreckensignalgebers, und die Preisdaten einer Fahrt im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 zu der Richtlinie 2014/32/EU,
- 2.
- die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,
- 3.
- den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sowie der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 6,
- 4.
- den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 und
- 5.
- die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung."
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder eines anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss vom Wegstreckenzähler eine Transaktion gestartet werden. Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat zu enthalten:
- 1.
- den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns,
- 2.
- eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,
- 3.
- einen eindeutigen und fortlaufenden Signaturzähler,
- 4.
- die Art des Vorgangs,
- 5.
- die Daten des Vorgangs, insbesondere die Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten sowie die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 5, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden,
- 6.
- den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,
- 7.
- die Prüfwerte sowie
- 8.
- die Seriennummer des Wegstreckenzählers und die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung.
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg mindestens zu enthalten:- 1.
- die Daten nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, ohne die Konstante des Wegstreckensignalgebers, oder vergleichbare Daten, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden,
- 2.
- die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,
- 3.
- den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sowie der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 6,
- 4.
- den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 und
- 5.
- die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung."
Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. KassenSichVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. KassenSichVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 2. KassenSichVÄndV Weitere Änderung der Kassensicherungsverordnung
... Kassensicherungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 11 ...
Artikel 4 2. KassenSichVÄndV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Februar 2026 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 1. März 2027 in ...
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