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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (2. KassenSichVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 10; Geltung ab 01.02.2026, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 2 Weitere Änderung der Kassensicherungsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 KassenSichV offen

Die Kassensicherungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von EU-Taxametern unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden. Die Transaktion bei EU-Taxametern hat zu enthalten:

1.
den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns,

2.
eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,

3.
einen eindeutigen und fortlaufenden Signaturzähler,

4.
die Art des Vorgangs,

5.
die Daten des Vorgangs,

6.
den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,

7.
die Prüfwerte sowie

8.
die Seriennummer des EU-Taxameters und die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung.

Die Daten nach Satz 2 Nummer 1, 2, 6 und 7 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind. Die Daten des Vorgangs haben bei EU-Taxametern insbesondere zu enthalten:

1.
die Zählwerksdaten,

2.
die allgemeinen Daten,

3.
die Preisdaten einer Fahrt und

4.
die Tarifdaten im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU.

Die Daten des Vorgangs können auf mehrere Transaktionen aufgeteilt werden."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Bei EU-Taxametern hat der Beleg mindestens zu enthalten:

1.
die allgemeinen Daten, ohne die Konstante des Wegstreckensignalgebers, und die Preisdaten einer Fahrt im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 zu der Richtlinie 2014/32/EU,

2.
die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,

3.
den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sowie der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 6,

4.
den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 und

5.
die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung."

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder eines anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss vom Wegstreckenzähler eine Transaktion gestartet werden. Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat zu enthalten:

1.
den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns,

2.
eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,

3.
einen eindeutigen und fortlaufenden Signaturzähler,

4.
die Art des Vorgangs,

5.
die Daten des Vorgangs, insbesondere die Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten sowie die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 5, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden,

6.
den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,

7.
die Prüfwerte sowie

8.
die Seriennummer des Wegstreckenzählers und die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung.

Die Daten nach Satz 2 Nummer 1, 2, 6 und 7 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind. Die Daten des Vorgangs nach Satz 2 Nummer 5 können auf mehrere Transaktionen aufgeteilt werden."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg mindestens zu enthalten:

1.
die Daten nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, ohne die Konstante des Wegstreckensignalgebers, oder vergleichbare Daten, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden,

2.
die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,

3.
den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sowie der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 6,

4.
den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 und

5.
die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung."



 

Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. KassenSichVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. KassenSichVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 2. KassenSichVÄndV Weitere Änderung der Kassensicherungsverordnung
... Kassensicherungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 11 ...
Artikel 4 2. KassenSichVÄndV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Februar 2026 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 1. März 2027 in ...