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Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (2. KassenSichVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 10; Geltung ab 01.02.2026, abweichend siehe Artikel 4
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Eingangsformel *



Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 146a Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und mit Zustimmung des Bundestages:

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Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


Artikel 1 Änderung der Kassensicherungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2026 KassenSichV § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11

Die Kassensicherungsverordnung vom 26. September 2017 (BGBl. I S. 3515), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Als elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gelten ebenfalls

1.
Taxameter im Sinne des Anhangs IX zu der Richtlinie 2014/32/EU (EU-Taxameter) und

2.
Wegstreckenzähler.

Unter die in Satz 1 genannten Systeme fallen auch app-basierte Systeme, sofern diese die Funktion eines EU-Taxameters oder Wegstreckenzählers übernehmen."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Vorgangbeginns" durch die Angabe „Vorgangsbeginns" ersetzt.

bb)
Die Nummern 7 und 8 werden durch die folgenden Nummern 7 bis 9 ersetzt:

„7.
die Prüfwerte,

8.
die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung sowie

9.
den Signaturzähler."

b)
Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Zeitpunkte nach Satz 2 Nummer 1 und 6, die Transaktionsnummer nach Satz 2 Nummer 2, die Prüfwerte nach Satz 2 Nummer 7 und der Signaturzähler nach Satz 2 Nummer 9 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt."

c)
In Satz 4 wird die Angabe „zu" gestrichen.

3.
§ 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:

§ 4 Einheitliche digitale Schnittstelle

Die einheitliche digitale Schnittstelle ist eine Datensatzbeschreibung für die Anbindung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung an das elektronische Aufzeichnungssystem sowie für den standardisierten Datenexport aus dem Speichermedium nach § 3 Absatz 1, dem elektronischen Aufbewahrungssystem nach § 3 Absatz 3 und dem elektronischen Aufzeichnungssystem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 zur Übergabe an den mit der Kassen-Nachschau oder Außenprüfung betrauten Amtsträger der Finanzbehörde. Die einheitliche digitale Schnittstelle stellt eine einheitliche Dokumentation der Schnittstellenfunktionen mit Parametern zur Anbindung an das elektronische Aufzeichnungssystem sowie eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der nach § 146a Absatz 1 der Abgabenordnung aufzuzeichnenden Daten in Datenschema und Datenfelderbeschreibung für die Protokollierung nach § 2 und die Speicherung nach § 3 sicher. Dies gilt unabhängig vom Programm des Herstellers. Die einheitliche digitale Schnittstelle für den standardisierten Export aus dem Speichermedium nach § 3 Absatz 1 und aus dem elektronischen Aufbewahrungssystem nach § 3 Absatz 3 sowie die einheitliche digitale Schnittstelle für den standardisierten Export aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem können getrennt voneinander erstellt und veröffentlicht werden."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
die einheitliche digitale Schnittstelle, soweit diese den standardisierten Export aus dem Speichermedium und die Anbindung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung an das elektronische Aufzeichnungssystem betreffen,".

b)
Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die Anforderungen an das Sicherheitsmodul und die einheitliche digitale Schnittstelle umfassen die technischen und organisatorischen Anforderungen an die kryptographischen Schlüssel der technischen Sicherheitseinrichtung, deren zugehörige kryptographische Zertifikate und Zertifikatsinfrastrukturen."

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „Vorgangbeginns" durch die Angabe „Vorgangsbeginns" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 wird die Angabe „des Sicherheitsmoduls" durch die Angabe „der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung" ersetzt.

cc)
In Nummer 7 wird nach der Angabe „Prüfwert" die Angabe „der Vorgangsbeendigung" eingefügt.

b)
Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Angaben nach Satz 1 müssen

1.
für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein,

2.
aus einem QR-Code auslesbar sein oder

3.
in einer elektronischen Rechnung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 und 6 des Umsatzsteuergesetzes enthalten sein.

Der QR-Code nach Satz 2 Nummer 2 und der strukturierte Teil nach Satz 2 Nummer 3 haben jeweils der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV), die für die jeweils zugehörige Art des Aufzeichnungssystems vorgeschrieben ist, zu entsprechen."

c)
Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden; andere gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt."

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

„4.
die Prüfwerte."

b)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe „Prüfwert" die Angabe „der Vorgangsbeendigung" eingefügt.

c)
Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Verfügt ein EU-Taxameter nicht über einen Belegdrucker, so besteht keine Belegausgabepflicht. In diesen Fällen kann der Beleg außerhalb des EU-Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden; andere gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt."

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

„4.
die Prüfwerte".

b)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Prüfwert" die Angabe „der Vorgangsbeendigung" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) § 7 Absatz 4 gilt sinngemäß."

8.
Die §§ 9 und 10 werden durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt:

§ 9 Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik

Sofern ein EU-Taxameter vor dem 1. Januar 2021 mit der INSIKA-Technik ausgerüstet wurde, ist § 7 für dieses EU-Taxameter ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, sofern das EU-Taxameter aus dem Fahrzeug, in das es am 31. Dezember 2020 eingebaut war, ausgebaut und veräußert wird. Das Vorliegen der Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung nach Satz 1 ist dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Januar 2024 mitzuteilen.

§ 10 Anwendungsregelung für Wegstreckenzähler

(1) Für Wegstreckenzähler, die nach dem 30. Juni 2024 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, gilt § 8 ab dem Tag des Inverkehrbringens.

(2) Für Wegstreckenzähler,

1.
die über eine digitale Schnittstelle verfügen, über die eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung angebunden werden kann und

2.
die nicht unter Absatz 1 fallen,

ist § 8 ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden."

9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Für die Zertifizierung technischer Sicherheitseinrichtungen gelten § 9 des BSI-Gesetzes, die BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung sowie das auf den Gemeinsamen Kriterien beruhende Europäische System für die Cybersicherheitszertifizierung (EUCC) nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/881. Im Rahmen der Zertifizierung ist die Einhaltung der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlichten Vorgaben in den Schutzprofilen, Technischen Richtlinien und Testspezifikationen zu prüfen. Mit dem Antrag auf Zertifizierung nach einem Schutzprofil oder einer Technischen Richtlinie, die für die Zertifizierung einer technischen Sicherheitseinrichtung vorgeschrieben sind, hat der Antragsteller sich zu verpflichten, alle Unterlagen, die im Rahmen der Zertifizierung eingereicht wurden und für die Prüfung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung von Bedeutung sein können, dem Bundesministerium der Finanzen auf dessen Verlangen zu übersenden. Die Prüfung und Bewertung kann auch durch vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anerkannte sachverständige Stellen erfolgen, die zugleich nach dem Akkreditierungsstellengesetz und entsprechend den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert sind."

b)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Zertifizierungsverfahren aufgrund von in Satz 2 genannten Schutzprofilen, die vor dem 27. Februar 2026 beantragt worden sind, können bis zum 26. Februar 2027 fortgeführt werden. Schutzprofile im Sinne des Satzes 1 sind das Schutzprofil

1.
BSI-CC-PP-0104-2019, Cryptographic Service Provider (CSP) in der Konfiguration nach BSI-CC-PP-0107 (Time Stamp Service and Audit) oder BSI-CC-PP-0108 (Time Stamp Service, Audit and Clustering),

2.
BSI-CC-PP-0105-2019, Security Module Application for Electronic Record-keeping Systems,

3.
BSI-CC-PP-0111-2019 (CSP Light) in der Konfiguration nach BSI-CC-PP-0113 (Time Stamp Service, Audit and Clustering) oder

4.
BSI-CC-PP-0105-V2-2020, Security Module Application for Electronic Record-keeping Systems (SMAERS)."


Artikel 2 Weitere Änderung der Kassensicherungsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 KassenSichV offen

Die Kassensicherungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von EU-Taxametern unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden. Die Transaktion bei EU-Taxametern hat zu enthalten:

1.
den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns,

2.
eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,

3.
einen eindeutigen und fortlaufenden Signaturzähler,

4.
die Art des Vorgangs,

5.
die Daten des Vorgangs,

6.
den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,

7.
die Prüfwerte sowie

8.
die Seriennummer des EU-Taxameters und die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung.

Die Daten nach Satz 2 Nummer 1, 2, 6 und 7 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind. Die Daten des Vorgangs haben bei EU-Taxametern insbesondere zu enthalten:

1.
die Zählwerksdaten,

2.
die allgemeinen Daten,

3.
die Preisdaten einer Fahrt und

4.
die Tarifdaten im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU.

Die Daten des Vorgangs können auf mehrere Transaktionen aufgeteilt werden."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Bei EU-Taxametern hat der Beleg mindestens zu enthalten:

1.
die allgemeinen Daten, ohne die Konstante des Wegstreckensignalgebers, und die Preisdaten einer Fahrt im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 zu der Richtlinie 2014/32/EU,

2.
die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,

3.
den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sowie der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 6,

4.
den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 und

5.
die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung."

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder eines anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss vom Wegstreckenzähler eine Transaktion gestartet werden. Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat zu enthalten:

1.
den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns,

2.
eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,

3.
einen eindeutigen und fortlaufenden Signaturzähler,

4.
die Art des Vorgangs,

5.
die Daten des Vorgangs, insbesondere die Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten sowie die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 5, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden,

6.
den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,

7.
die Prüfwerte sowie

8.
die Seriennummer des Wegstreckenzählers und die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung.

Die Daten nach Satz 2 Nummer 1, 2, 6 und 7 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind. Die Daten des Vorgangs nach Satz 2 Nummer 5 können auf mehrere Transaktionen aufgeteilt werden."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg mindestens zu enthalten:

1.
die Daten nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, ohne die Konstante des Wegstreckensignalgebers, oder vergleichbare Daten, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden,

2.
die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,

3.
den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sowie der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 6,

4.
den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 und

5.
die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung."


Artikel 3 Weitere Änderung der Kassensicherungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2027 KassenSichV offen

Die Kassensicherungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 11 Absatz 3 wird gestrichen.


Artikel 4 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Februar 2026 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am 1. März 2027 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Finanzen

Lars Klingbeil


Anhang EU-Rechtsakte:



1.
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die durch die Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist

2.
Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149; L 13 vom 20.1.2016, S. 57), die durch die Richtlinie (EU) 2015/13 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 42) geändert worden ist

3.
Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15), die durch die Verordnung (EU) 2025/37 vom 19. Dezember 2024 (ABl. L, 2025/37, 15.1.2025) geändert worden ist