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§ 122f - Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 122f Verschmelzungsprüfung
1Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf ist nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen; die §§ 44 und 48 sind nicht anzuwenden. 2Der Prüfungsbericht muss spätestens einen Monat vor der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, vorliegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes G. v. 19. Dezember 2018 BGBl. I S. 2694 m.W.v. 1. Januar 2019
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Frühere Fassungen von § 122f UmwG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2019 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.12.2018 BGBl. I S. 2694 |
aktuell vorher | 25.04.2007 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.04.2007 BGBl. I S. 542 |
aktuell | vor 25.04.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 122f UmwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 122f UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Artikel 60 MoPeG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... Wörter „einer rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt. 14. In § 122f Satz 1 wird die Angabe „§§ 44" durch die Angabe „§§ 39e" ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2694
Artikel 1 4. UmwGÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... gemäß § 122b Absatz 1 Nummer 2 beteiligt" eingefügt. 7. In § 122f Satz 1 wird die Angabe „§ 48 ist" durch die Wörter „die §§ 44 und 48 ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
Artikel 1 2. UmwGÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... Abs. 1 Nr. 4 zugänglich zu machen. § 8 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. § 122f Verschmelzungsprüfung Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf ist nach den ...
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