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Änderung § 122f UmwG vom 25.04.2007

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§ 122f UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung
§ 122f UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 122f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 122f Verschmelzungsprüfung


vorherige Änderung

 


1 Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf ist nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen; § 48 ist nicht anzuwenden. 2 Der Prüfungsbericht muss spätestens einen Monat vor der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, vorliegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)