Die
§§ 39,
39a,
39b,
39c,
39e und
39f sind entsprechend anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 60 MoPeG Änderung des Umwandlungsgesetzes (vom 30.12.2023) ... Zweite Unterabschnitt. 6. § 39 wird aufgehoben. 7. Die §§ 41 bis 45 werden durch die folgenden §§ 41 und 42 ersetzt: „§ 41 ... 7. Die §§ 41 bis 45 werden durch die folgenden §§ 41 und 42 ersetzt: „§ 41 Widerspruch gegen den Beschluss der ... persönlich unbeschränkt haftet, wenn er der Verschmelzung widerspricht. § 42 Entsprechend anzuwendende Vorschriften Die §§ 39, 39a, 39b, 39c, 39e und 39f ... wird der Dritte Unterabschnitt. 9. In § 45c Satz 2 wird die Angabe „ § 42 " durch die Angabe „§ 39b" ersetzt. 10. § 45e wird wie folgt ...
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542