Änderung § 234 UmwG vom 01.03.2023

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§ 234 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 234 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 60 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 234 Inhalt des Umwandlungsbeschlusses


(Text neue Fassung)

§ 234 Inhalt des Formwechselbeschlusses


vorherige Änderung nächste Änderung

In dem Umwandlungsbeschluß müssen auch enthalten sein:



In dem Formwechselbeschluss müssen auch enthalten sein:

(Textabschnitt unverändert)

1. die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft;

2. beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen;

vorherige Änderung

3. 1 der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft. 2 Beim Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist § 213 auf den Partnerschaftsvertrag nicht anzuwenden.



3. der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft.

(heute geltende Fassung) 



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