Änderung § 122f UmwG vom 01.01.2019

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§ 122f UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 122f UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 122f Verschmelzungsprüfung


(Text neue Fassung)

§ 122f (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf ist nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen; § 48 ist nicht anzuwenden. 2 Der Prüfungsbericht muss spätestens einen Monat vor der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, vorliegen.



 
(heute geltende Fassung) 



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