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Änderung § 248a UmwG vom 01.03.2023

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§ 248a UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 248a UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51

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§ 248a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 248a Gewährung zusätzlicher Aktien


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1 Die §§ 72a und 72b gelten für einen Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien entsprechend. 2 Der Formwechselbeschluss hat die Erklärung gemäß § 72a Absatz 1 Satz 1 zu enthalten.