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Änderung § 39b UmwG vom 01.01.2024

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§ 39b UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 39b UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 60 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

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§ 39b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39b Unterrichtung der Gesellschafter


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Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern, die von der Befugnis zur Geschäftsführung ausgeschlossen sind, spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Absatz 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, zu übersenden.


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