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Änderung § 39e UmwG vom 01.01.2024

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§ 39e UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 39e UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 60 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

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§ 39e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39e Prüfung der Verschmelzung


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1 Im Fall des § 39c Absatz 2 ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 39b genannten Unterlagen erhalten hat. 2 Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.