Änderung § 42 UmwG vom 01.01.2024

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§ 42 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 42 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 60 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42 Unterrichtung der Gesellschafter


(Text neue Fassung)

§ 42 Entsprechend anzuwendende Vorschriften


vorherige Änderung

Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, zu übersenden.



Die §§ 39, 39a, 39b, 39c, 39e und 39f sind entsprechend anzuwenden.




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