§ 42 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 42 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 60 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 42 Unterrichtung der Gesellschafter | (Text neue Fassung)§ 42 Entsprechend anzuwendende Vorschriften |
Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, zu übersenden. | Die §§ 39, 39a, 39b, 39c, 39e und 39f sind entsprechend anzuwenden. |