§ 44 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 44 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 60 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 44 Prüfung der Verschmelzung | (Text neue Fassung)§ 44 (aufgehoben) |
1 Im Fall des § 43 Abs. 2 ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf für eine Personenhandelsgesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 42 genannten Unterlagen erhalten hat. 2 Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft. |