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Änderung § 45e UmwG vom 01.01.2024

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§ 45e UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 45e UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 60 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

(Textabschnitt unverändert)

§ 45e Anzuwendende Vorschriften


(Text alte Fassung)

1 Die §§ 39 und 45 sind entsprechend anzuwenden. 2 In den Fällen des § 45d Abs. 2 ist auch § 44 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Die §§ 39 und 39f sind entsprechend anzuwenden. 2 In den Fällen des § 45d Abs. 2 ist auch § 39e entsprechend anzuwenden.