Änderung § 191 UmwG vom 01.01.2024

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§ 191 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 191 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 60 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

(Textabschnitt unverändert)

§ 191 Einbezogene Rechtsträger


(1) Formwechselnde Rechtsträger können sein:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Personenhandelsgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) und Partnerschaftsgesellschaften;

(Text neue Fassung)

1. eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) und Partnerschaftsgesellschaften;

2. Kapitalgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 2);

3. eingetragene Genossenschaften;

4. rechtsfähige Vereine;

5. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;

6. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

(2) Rechtsträger neuer Rechtsform können sein:

vorherige Änderung

1. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts;

2.
Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften;

3.
Kapitalgesellschaften;

4.
eingetragene Genossenschaften.



1. eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) und Partnerschaftsgesellschaften;

2.
Kapitalgesellschaften;

3.
eingetragene Genossenschaften.

(3) Der Formwechsel ist auch bei aufgelösten Rechtsträgern möglich, wenn ihre Fortsetzung in der bisherigen Rechtsform beschlossen werden könnte.






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