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Änderung § 235 UmwG vom 01.01.2024

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§ 235 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 235 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 60 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 235 Anmeldung des Formwechsels


(Text alte Fassung)

(1) 1 Beim Formwechsel in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist statt der neuen Rechtsform die Umwandlung der Gesellschaft zur Eintragung in das Register, in dem die formwechselnde Gesellschaft eingetragen ist, anzumelden. 2 § 198 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2)
Die Anmeldung nach Absatz 1 oder nach § 198 ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.

(Text neue Fassung)

Die Anmeldung nach § 198 ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.