§ 122f UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung | § 122f UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542 |
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(Text alte Fassung) § 122f (neu) | (Text neue Fassung)§ 122f Verschmelzungsprüfung |
1 Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf ist nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen; § 48 ist nicht anzuwenden. 2 Der Prüfungsbericht muss spätestens einen Monat vor der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, vorliegen. |